Willkommen in Kulmbach - Die Markgrafenstadt mit Flair & der heimlichen Hauptstadt des Bieres
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Themen- und Lebenslagenübersicht

Lebenslagen beinhalten eine allgemeingültige Beschreibung nach lebens- bzw. problemtypischen Situationen.
Lebenslagen dienen dazu, das Dienstleistungsangebot der öffentlichen Verwaltungen nach lebenstypischen Interessenlagen der Bürgerinnen und Bürger im übertragenen Sinne auch für die Wirtschaft zu strukturieren und damit definierte Sachzusammenhänge zu erstellen. An der Erweiterung des Angebots wird ständig gearbeitet.

Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren

Straßenreinigungsgebühren

Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren erfolgt aufgrund des Kommunalabgabengesetzes und der Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Straßenreinigung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühr schuldet der Eigentümer oder der dringlich Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, das an eine öffentliche Straße, die gereinigt wird, angrenzt oder über sie erschlossen wird.


Straßenverzeichnis:

Einteilung in 5 Reinigunsgruppen - Turnus Kehrhäufigkeit

  • Reinigungsgruppe 1: an 5 Werktagen wöchtentlich
  • Reinigungsgruppe 2: Gassen und engere Straßen an 5 Werktagen wöchtenlich
  • Reinigungsgruppe 3: an 1 Werktag wöchtentlich
  • Reinigungsgruppe 4: Reinigung 14-tägig
  • Reinigungsgruppe 5: Treppenaufgänge, Fußwege alle 4 Wochen

 

Gebühren:

 

Reinigungsgruppe Jahresgebühr je Meter Straßenfrontlänge in €
1 10,50
2 6,30
3 2,10
4 1,05
5 0,52


Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren

Ansprechpartner:

Herr Stefan Wittmann
Oberhacken 1
95326 Kulmbach
Tel.: 09221/940-273
Fax.: 09221/94088 273
stefan.wittmann@stadt-kulmbach.de

 


Grundsteuer:

Grundsteuer-Hebesätze

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 270 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 320 v.H.


Die Grundsteuer wird mit dem Hebesatz aus dem vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzten Messbetrag erhoben. Steuerpflichtiger ist der im Messbescheid benannte Grundstückseigentümer. Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer solange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet.

Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid) können nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch Anfechtung des Grundsteuerbescheids angegriffen werden.


Zuständige Stellen