Willkommen in Kulmbach - Die Markgrafenstadt mit Flair & der heimlichen Hauptstadt des Bieres
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Räum- und Streupflicht beachten

Weiße Weihnachten und immer wieder reichlich Schnee – der Winter lässt nicht nur die Winterdienste stöhnen. Damit beim Schneeschippen alles ordnungsgemäß von statten geht, erinnert die Stadt Kulmbach nochmals an die wichtigsten Punkte bei der Räum- und Streupflicht auf Kulmbacher Gehsteigen:

So sind nach der städtischen Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen zur Sicherung des Fußgängerverkehrs die vor den Grundstücken liegenden öffentlichen Gehsteige von Schnee zu räumen und bei Schnee, Reif- oder Eisglätte zu streuen sowie vom Eis zu befreien. Besteht auf keiner Straßenseite ein solcher Gehsteig, ist der Rand der öffentlichen Straße mit einer Breite von mindestens 1 m auf jeder Seite zu räumen.

Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen einschließlich Samstag gemäß der Verordnung ab 7 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Die Stadt weist darauf hin, dass als Streumittel nur abstumpfende Stoffe (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch Tausalz oder andere ätzende Mittel zulässig sind. Nur bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Auch dürfen bei der Beseitigung von Schnee und Eis ungeeignete, namentlich spitze Werkzeuge, nicht verwendet werden. An Omnibushaltestellen und Straßenecken sind Lücken für den Durchgang von Fußgängern zu lassen. Ebenso sind Grundstücksausfahrten, Fußgängerüberwege, Hydrantendeckel, Schieberkappen der Wasseranschlüsse, Straßenrinnen und Wassereinläufe von Eis und Schnee freizuhalten. In diesem Zusammenhang weist die Stadt darauf hin, dass es nicht zulässig ist, den Schnee oder Eisreste vom eigenen Grundstück auf fremde Grundstücke zu bringen.

Wenn ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen angrenzt oder über sie erschlossen wird, besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Sicherungsfläche auf den das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße einschließlich des in einer Straßenkreuzung liegenden Teils.

Ist an der öffentlichen Straße nur auf einer Seite ein Gehsteig vorhanden, so haben die Anlieger beider Seiten die Sicherungsarbeiten im wöchentlichen Wechsel zu erledigen. Die Sicherungsarbeiten sind in Kalenderwochen mit ungerader Zahl von den Anliegern auf der Straßenseite durchzuführen, an der die Gehbahn liegt, in Kalenderwochen mit gerader Zahl von den Anliegern der Straßenseite, an der keine befestigte Gehbahn vorhanden ist.

Für die Anlieger der nicht mit der befestigten Gehbahn versehenen Straßenseite ist Sicherungsfläche die den Vorderliegergrundstücken gegenüberliegende Fläche der befestigten Gehbahn.

Jedoch können die Anlieger die Aufteilung der Räum- und Streuarbeiten untereinander auch durch Vereinbarung regeln; diese kann auch bei der Stadtverwaltung schriftlich hinterlegt werden. Gleichzeitig bittet die Stadt Kulmbach um Einhaltung der Räum- und Streupflicht, nicht zuletzt um möglichen Schadensersatzansprüchen bzw. Bußgeldern vorzubeugen, wenn Gehsteige vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den genannten Bestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig gesichert werden.

Die Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen steht im Internet unter http://www.kulmbach.de/xist4c/web/Kulmbach-Rathaus-Stadtrecht_id_179_.htm zum Download bereit.

Quelle: Presseservice
vom 28.12.2010