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Sanierungsgebiete


Ein Sanierungsgebiet wird als Satzung förmlich festgelegt, wenn die Sanierung notwendig ist und im öffentlichen Interesse liegt. In einer Sanierungssatzung wird festgelegt:

  • die Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes als städtebauliche Gesamtmaßnahme
  • das gewählte Sanierungsverfahren (umfassend oder vereinfacht)
  • der Umfang der genehmigungspflichtigen Vorhaben und Rechtsvorgänge (§ 144 BauBG)

 

Zwingende, verfahrensrechtliche Voraussetzung für den angestrebten Erlass einer solchen Sanierungssatzung ist die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB). Hierdurch wird die Notwendigkeit von Sanierungen nachgewiesen und eine Grundlage zur Beurteilung des Untersuchungsgebietes erarbeitet, sowie die Ziele des Sanierungsverfahrens formuliert.
In den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gilt das Besondere Städtebaurecht (Sanierungsrecht). Die Eigentümer von Liegenschaften sind daran gebunden. Die Ziele und Maßnahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme werden vom Stadtrat durch die Aufstellung der Neuordnungskonzepte als Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen verbindlich beschlossen.
Zu Sicherung der Durchführung der Sanierungsmaßnahme versieht das Grundbuchamt jedes Grundstück, das sich im Sanierungsgebiet befindet, mit einem Sanierungsvermerk im Grundbuch. So informiert, beantragt der Notar bei der Stadt für alle Grundbuchveränderungen die Sanierungsgenehmigung. Darüber hinaus sind im Sanierungsgebiet Bauvorhaben genehmigungspflichtig, die die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen zum Inhalt haben. Die Sanierungsbehörde in der Stadtverwaltung nimmt Anträge entgegen und reicht Genehmigungen aus. Die Entscheidung orientiert sich eng am Neuordnungskonzept für das Sanierungsgebiet.
Im Verhältnis zwischen Mieter/Pächter und Eigentümer gelten im Sanierungsgebiet über die allgemeinen gesetzlichen Spielregeln hinaus besondere Richtlinien. Sie beziehen sich auf die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden.
Im Sanierungsgebiet besteht die Möglichkeit, 2 Formen von Vergünstigungen zu erhalten. Zum einen kann Städtebauförderung beantragt werden. Diese Zuschüsse helfen den Bauherren bei der oft recht aufwendigen Wiedergewinnung von Altbausubstanz. Zum anderen können Eigentümer von Gebäuden erhöhte steuerliche Abschreibungen in Anspruch nehmen. Auch diese indirekte Förderung stellt einen Anreiz für Investoren im Sanierungsgebiet dar.
Nach Abschluss der Sanierung sind die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen (§ 154 BauGB) an die Stadt verpflichtet. Darüber werden die Eigentümer an den Kosten der Gebietsaufwertung beteiligt.
Bei Fragen zu den Sanierungsgebieten der Stadt Kulmbach wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Städtebau GmbH, als Sanierungstreuhänder der Stadt Kulmbach.

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