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Außenbereichsatzungen

Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB wird die Gemeinde ermächtigt, für bebaute Gebiete im Außenbereich, in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch einfache Satzung die allgemeinen Zulässigkeitskriterien zugunsten des Wohnungsbaus und ggf. kleinerer Handwerks- /Gewerbebetriebe zu ändern. Die Rechtsfolge der Satzung ist, dass diese Vorhaben im Außenbereich begünstigt werden.

 

Rechtsgültige Satzungen nach § 35 BauGB:

1 Außenbereichssatzung Nr. 1 „Oberkodach“