 Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kulmbach; Festlegung eines Alkoholverbots im Rahmen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)Aufgrund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes im Landkreis Kulmbach erlässt das Landratsamt Kulmbach gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i. v. m. § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 24 Abs. 2 der 11 Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung vom 15.12.2020, zuletzt geändert am 20.01.2021 (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
1. Das Alkoholkonsumverbot gemäß § 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV wird vom Landratsamt Kulmbach als zuständiger Kreisverwaltungsbehörde auf folgenden öffentlichen Örtlichkeiten im Stadtbereich Kulmbach und im Marktgemeindebereich Marktleugast festgelegt:
Stadtbereich Kulmbach:
- Rot-Kreuz-Platz, Bahnhofsplatz, Heinrich-von-Stephan-Straße, Hans-Hacker-Straße, Kressenstein, Basteigasse, Schießgraben einschl. Bereich „Entenweiher", Obere Stadt, Spitalgasse, Fischergasse bis Einmündung „Brauhausgässchen" (Verbindungsstück Sutte-Fischergasse mit Einfahrtsbereich der Tiefgarage), Bereich „Stadthalle entlang des Mühlbachs", Sutte, Kronacher Straße bis Einmündung Rot-Kreuz-Platz.
- Obere Stadt/Kirchwehr bis Einmündung Festungsberg, Festungsberg bis Einmündung Kirchplatz, Kirchplatz, Treppenaufgang zwischen Obere Stadt und Kirchplatz.
- Die als äußere Grenze genannten Straßen und Wege sind Bestandteil der Alkoholkonsumverbotszone.
Gemeindebereich Marktleugast:
- Radonplatz in Marktleugast, Kulmbacher Straße 2 (Grundstück Fl.Nr. 37)
- Floriansplatz in Marktleugast, Marktstr. 14 (Grundstücke Fl.Nr. 227 und 228)
- Festplatz in Marktleugast, Webergasse (Grundstück Fl.Nr. 165)
- Kinderspielplatz „Griesinger-Garten" in Marktleugast, Parkstraße (Grundstück Fl.Nr. 867)
- Umfeld bei der „Dreifachsporthalle" in Marktleugast, Karl-Pezold-Straße (Grundstück Fl.Nr. 813) und
- Umfeld der Grund- und Mittelschule, insbesondere der „Platz der Begegnung" in Marktleugast, Neuensorger Weg (Grundstücke Fl.Nr. 850 und 855)
2. Der genaue räumliche Umgriff der in Nummer 1 genannten Bezirke ergibt sich aus den Lageplänen zur örtlichen Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholkonsumverbots, die Anlage und Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - durch Veröffentlichung im Internet (www.landkreis-kulmbach.de), in Rundfunk und Presse am 28.01.2021 als bekannt gegeben. Sie tritt mit Wirkung vom 29.01.2021, 0:00 Uhr in Kraft. Sie gilt zunächst bis 31.01.2021. Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrens-gesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Kulmbach, Konrad-Adenauer-Straße 5, 95326 Kulmbach aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Website des Landratsamts Kulmbach abrufbar.
 Quelle: - Presseservice vom 01.02.2021 |  |  Abfallentsorgung Landkreis KulmbachStadtbusplan ab Dez. 2020 |  |