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Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kulmbach

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kulmbach; Festlegung zentraler Begegnungsflächenim Rahmen der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung


Allgemeinverfügung:

 

1. Bereiche mit weitergehender Maskenpflicht:

 

Die nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 der 9. BayIfSMV bestehende Maskenpflicht wird für nachstehenden Innenstadtbereich in der Stadt Kulmbach von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr festgelegt: - Fritz-Hornschuch-Straße, Kressenstein ab Einmündung FritzHornschuch-Straße bis Kreisverkehr Sutte, Holzmarkt, Langgasse, Grabenstraße, Marktplatz, Spitalgasse, Grabenstraße, Sutte zwischen den beiden Kreisverkehren, Webergasse, Klostergasse, Buchbindergasse, EKU-Platz. - Die beiliegende Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

 

2. Ausnahmen

 

Die Mund-Nase-Bedeckung darf nur kurz zum Essen, Trinken oder Rauchen abgesetzt werden, wenn für diesen Moment mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Menschen gehalten wird.

 

3. Geltungsdauer

 

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 03.12.2020, 00:00 Uhr in Kraft. Sie gilt zunächst bis 20.12.2020, 24.00 Uhr.

Hinweise:

1. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar-

2. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Kulmbach, Konrad-Adenauer-Straße 5, 95326 Kulmbach aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Website des Landratsamts Kulmbach abrufbar.

Gründe I.

 

Das Landratsamt Kulmbach ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (§ 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 a IfSGsowie §24 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 der 9. BayIfSMV in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung und Art 3 Absatz1 BayVwVfG).

 

II.

 

Die Kreisverwaltungsbehörden haben nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 9. BayIfSMV zentrale Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstige öffentliche Orte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten festzulegen, an denen eine Maskenpflicht gilt. Diese Festlegung im Rahmen der Ausfüllungskompetenz wird durch diese Allgemeinverfügung getroffen.

 

III.

 

Die skizzierten Bereiche erfüllen diesen Tatbestand. Es handelt sich um die zentralen Begegnungsstätten in der Stadt Kulmbach. Dies deshalb, da sich dort auf vergleichsweise engem Verkehrsraum gemischte Verkehre z. B. aus Fußgängern, Radfahrern, Kunden des Einzelhandels sowie von Dienstleistungsbetrieben etc. treffen. Aufgrund der Quell- und Zielrichtung an diesen Stellen besteht oft keine Möglichkeit, diese Wege zu meiden oder zu umgehen. Hinzu kommt, dass täglich zahlreiche Schüler morgens und mittags diese Bereiche nutzen. In den festgelegten Masken-Raum fällt insbesondere auch der EKU-Platz. Dieser wird vorwiegend als Parkplatz genutzt. Zwar ist der Platz keinem bestimmten Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieb zuzurechnen, dennoch ist er mit einem solchen Parkplatz vergleichbar. Insofern sind die gleichen Maßstäbe anzulegen. Insgesamt stellen die betroffenen Bereiche, auch nach Auskunft der Stadt Kulmbach, Örtlichkeiten dar, an denen sich Menschen auf vergleichsweise engem Raum aufhalten. Die zeitliche Begrenzung erfolgt, da diese Orte in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr diese starke Frequentierung nicht aufweisen.

Die durch diese Allgemeinverfügung festgelegten Örtlichkeiten und zeitlichen Beschränkungen stellen ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Angesichts der angestrebten Ziele der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung sowie der Verhinderung der Verbreitung des Virus sind die Maßnahmen auch verhältnismäßig.

IV.

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit befristet. Sie wird im Hinblick auf die örtliche Entwicklung fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit überprüft. Nach Art.41 Abs.4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Um eine mögliche Verbreitung einer Infektion zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere neben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung auch alle weiteren Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in ihrer jeweils aktuellen Fassung


Kulmbach, 02.12.2020 Landratsamt Kulmbach




Oliver Hempfling Regierungsdirektor

Quelle:
- Presseservice vom 12.01.2021

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