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Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Städtische Musikschule Kulmbach



Die Benutzungsordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzerinnen und Nutzern.


§ 1 Aufgabe


Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und
sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der
Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen
Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.

Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung
Singschule und Musikschule" (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung.

Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen/Schülern Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen/Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.


§ 2 Aufbau/Ausbildung


Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe" und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in

1. Elementarstufe/Grundstufe
2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Studienvorbereitende Ausbildung
6. Kooperationen
7. Projekte und Veranstaltungen.

Der Elementarunterricht/ Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von
Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.


§ 3 Elementarstufe/Grundstufe


1. Eltern-Kind-Gruppen/Baby-Musikkurs

Alter bis 3 Jahre
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppe 7- 10 Kinder
Unterrichtseinheiten 1 - 2
Dauer 1 - 2 Jahre

2. Elementare Musikpädagogik


Alter bis 6 Jahre
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen/ Großgruppen
Unterrichtseinheiten 1 - 2
Dauer programmbezogen, örtlich bestimmt

Angebote für das Alter von 3-Jährigen schaffen den Übergang von Eltern-Kind-Gruppen zur Musikalischen Früherziehung.

3. Musikalische Früherziehung/ EMP in der Musikschule

Alter Zwischen 3 bzw. 4 und 6 Jahren
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 8 -12 Kinder
Unterrichtseinheiten 1 - 2
Dauer ca. 2 Jahre

4. a) Musikalische Grundausbildung/EMP

Alter Zwischen 6 und 8 Jahren
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 8 -12 Kinder
Unterrichtseinheiten 1 - 2
Dauer 1-2 Jahre

b) Singklassen

Alter Zwischen 5 bzw. 6 und 8 Jahren
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 10 - 20 Kinder
Unterrichtseinheiten 1 - 2
Dauer 1-2 Jahre

5. Orientierungsangebote (z.B. Instrumentenkarussell)


Alter ab 6 Jahre
Voraussetzungen möglichst Nr. 2 - 4
Unterrichtsform Gruppen/ Großgruppen
Unterrichtseinheiten 1 - 2
Dauer ca. 1 Jahr

Orientierungsangebote ermöglichen in erster Linie eine gesicherte Auswahl und Entscheidung für den Instrumental-/ Vokalunterricht.

6. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter)

Alter 6 - 9 Jahre
Voraussetzungen keine
Unterrichtsform Klassen/ Gruppen/ Großgruppen
Unterrichtseinheiten 1 - 2
Dauer Programmbezogen

Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.


§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht


(1) In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen

1. Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.

2. Jugendliche und Erwachsene.

(2) Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen


1. Streichinstrumente
2. Zupfinstrumente
3. Holzblasinstrumente
4. Blechblasinstrumente
5. Tasteninstrumente
6. Schlaginstrumente
7. Gesang


(3) Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Schülerinnen/Schülern (45/60/75/90 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (30/45/60 Minuten pro Woche) erteilt.
Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.


§ 5 Ensemblefächer


Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.


§ 6 Ergänzungsfächer


Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere
Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des
Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.


§ 7 Kooperationen


Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren
Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.


§ 8 Projekte und Veranstaltungen


Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen/Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.


§ 9 Schuljahr


Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen in Bayern geltenden Bestimmungen.


§ 10 Unterrichtsdauer


Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schülerinnen/Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.


§ 11 Anmeldung/Aufnahme


Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt) oder online. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 12 Daten/Datenschutz


Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die
Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt.


§ 13 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses


1. Abmeldungen sind fristlos ohne Angabe von Gründen im 1. Schuljahr bis zur Beendigung der vierten Unterrichtseinheit möglich.

2. Während des Schuljahres können Schülerinnen/Schüler nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag fristlos kündigen. Ordentliche Kündigungen sind nur zum 31.12., 30.04.oder 31.08. eines Jahres möglich. Die Kündigung muss in diesen Fällen spätestens bis zum 30.11., 31.03. oder 30.06. vor dem beabsichtigen Kündigungstermin bei der Musikschulverwaltung (Wilhelm-Meußdoerffer-Straße 1, 95326 Kulmbach oder Bauergasse 4, 95326 Kulmbach) eingegangen sein.

3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese
Benutzungsordnung nach Rücksprache mit den Schülerinnen/Schülern bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.


§ 14 Verhinderung


Können die Schülerinnen/Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.




§ 15 Unterrichtsausfall


Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Kann der Unterricht bei Erkrankung der Lehrkraft nicht nachgeholt oder vertreten werden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch.


§ 16 Unterrichtsstätten


Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von
Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in OnlineFormaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzerinnen/Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.


§ 17 Aufsicht


Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.


§ 18 Bild- und Tonaufzeichnungen


Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).


§ 19 Öffentliches Auftreten


Die Schülerinnen/Schüler verpflichten sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.


§ 20 Instrumente


Grundsätzlich sollen die Schülerinnen/Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.


§ 21 Bescheinigung


Den Schülerinnen/Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der
Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.


§ 22 Schlussbestimmung


Diese Benutzungsordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Benutzungsordnung vom 16.07.2021 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 33 vom 20.08.2021) außer Kraft.


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