Benutzungsordnung
für die Städtische Musikschule Kulmbach
vom 01.07.2021
Die Schulordnung/Benutzungsordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzer*innen.
§ 1 Aufgabe
Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule" (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumental-unterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung.
Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schüler*innen Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler*innen im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
§ 2 Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe" und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
Die Musikschule gliedert sich in
1. Elementarstufe/Grundstufe
2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Studienvorbereitende Ausbildung
6. Kooperationen
7. Projekte und Veranstaltungen.
Der Elementarunterricht/ Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.
Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
§ 3 Elementarstufe/Grundstufe
1. Eltern-Kind-Gruppen
Alter | bis 3 Jahre |
Voraussetzungen | Keine |
Unterrichtsform | Gruppen 8 -12 Kinder |
Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
Dauer | ca. 2 Jahre |
2. Elementare Musikpädagogik
Alter | bis 6 Jahre |
Voraussetzungen | Keine |
Unterrichtsform | Gruppen/ Großgruppen |
Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
Dauer | programmbezogen, örtlich bestimmt |
Angebote für das Alter von 3-Jährigen schaffen den Übergang von Eltern-Kind-Gruppen zur Musikalischen Früherziehung.
3. Musikalische Früherziehung/ EMP in der Musikschule
Alter | Zwischen 3 bzw. 4 und 6 Jahren |
Voraussetzungen | Keine |
Unterrichtsform | Gruppen 8 -12 Kinder |
Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
Dauer | ca. 2 Jahre |
4. a) Musikalische Grundausbildung/EMP
Alter | Zwischen 6 und 8 Jahren |
Voraussetzungen | Keine |
Unterrichtsform | Gruppen 8 -12 Kinder |
Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
Dauer | 1-2 Jahre |
b) Singklassen
Alter | Zwischen 5 bzw. 6 und 8 Jahren |
Voraussetzungen | Keine |
Unterrichtsform | 10 - 20 Kinder |
Gruppen | Unterrichtseinheiten 1 - 2 |
Dauer | 1-2 Jahre |
5. Orientierungsangebote (z.B. Instrumentenkarussell)
Alter | ab 6 Jahre |
Voraussetzungen | möglichst Nr. 2 - 4 |
Unterrichtsform | Gruppen/ Großgruppen |
Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
Dauer | ca. 1 Jahr |
Orientierungsangebote ermöglichen in erster Linie eine gesicherte Auswahl und Entscheidung für den Instrumental-/ Vokalunterricht.
6. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter)
Alter | 6 - 9 Jahre |
Voraussetzungen | keine |
Unterrichtsform | Klassen/ Gruppen/ Großgruppen |
Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
Dauer | Programmbezogen |
Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.
§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht
1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen
a) Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.
b) Jugendliche und Erwachsene.
2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und
Vokalfächer aus den Fachbereichen
a) Streichinstrumente
b) Zupfinstrumente
c) Holzblasinstrumente
d) Blechblasinstrumente
e) Tasteninstrumente
f) Schlaginstrumente
g) Gesang
3. Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Schüler*innen (45/60/75/90 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (30/45/60 Minuten pro Woche) erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
§ 5 Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 6 Ergänzungsfächer
Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 7 Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartner*innen.
§ 8 Projekte und Veranstaltungen
Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schüler*innen eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
§ 9 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
§ 10 Unterrichtsdauer
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler*innen bzw. der gesetzlichen Vertreter*innen werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.
§ 11 Anmeldung/Aufnahme
Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*in erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 12 Daten/Datenschutz
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt.
§ 13 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
1. Abmeldungen sind fristlos ohne Angabe von Gründen im 1. Schuljahr bis zur Beendigung der vierten Unterrichtseinheit möglich.
2. Während des Schuljahres können Schüler*innen nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag fristlos kündigen.
Ordentliche Kündigungen sind nur zum 31.12., 30.04.oder 31.07.eines Jahres möglich.
Die Kündigung muss in diesen Fällen vier Wochen vor dem Kündigungstermin bei der Musikschulverwaltung (Wilhelm-Meußdoerffer-Straße 1, 95326 Kulmbach oder Bauergasse 4, 95326 Kulmbach) eingegangen sein.
3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schul-ordnung/Benutzungsordnung nach Rücksprache mit den Schüler*innen bzw. den gesetzlichen Vertreter*innen das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.
§ 14 Verhinderung
Können die Schüler*innen den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
§ 15 Unterrichtsausfall
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Kann der Unterricht bei Erkrankung der Lehrkraft nicht nachgeholt oder vertreten werden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch.
§ 16 Unterrichtsstätten
Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musik-schule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraus-setzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.
§ 17 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
§ 18 Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).
§ 19 Öffentliches Auftreten
Die Schüler*innen verpflichten sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.
§ 20 Fremdunterricht
Schüler*innen des Bereichs Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schüler*innen des Bereichs Instrumentalunterricht ist es grundsätzlich untersagt, im selben Fach außer-halb der Musikschule zusätzlichen Unterricht zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
§ 21 Instrumente
Grundsätzlich sollen die Schüler*innen bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.
§ 22 Bescheinigung
Den Schüler*innen wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
§ 23 Unfallversicherung
Die Schüler*innen der Musikschule sind gegen Unfall versichert.
§ 24 Schlussbestimmung
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft, gleichzeitig treten die bisher gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft.
Kulmbach, 16.07.2021
Ingo Lehmann
Oberbürgermeister