Willkommen in Kulmbach - Die Markgrafenstadt mit Flair & der heimlichen Hauptstadt des Bieres
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Themen- und Lebenslagenübersicht

Viele Situationen im Leben bringen Behördengänge mit sich. Damit Sie in jeder Lebenslage wissen, wer Ihr richtiger Ansprechpartner ist, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren

Straßenreinigungsgebühren

Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren erfolgt aufgrund des Kommunalabgabengesetzes und der Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Straßenreinigung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühr schuldet der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, das an eine öffentliche Straße, die gereinigt wird, angrenzt oder über sie erschlossen wird.


Straßenverzeichnis:

Einteilung in 5 Reinigunsgruppen - Turnus Kehrhäufigkeit

  • Reinigungsgruppe 1: an 5 Werktagen wöchentlich
  • Reinigungsgruppe 3: an 1 Werktag wöchentlich
  • Reinigungsgruppe 4: Reinigung 14-tägig
  • Reinigungsgruppe 5: Treppenaufgänge, Fußwege alle 4 Wochen

 

Gebühren:

 

Reinigungsgruppe Jahresgebühr je Meter Straßenfrontlänge in €
1 11,00
3 2,20
4 1,10
5 0,55

 

Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren

Ansprechpartner:

Frau Heike Leithner
Oberhacken 1
95326 Kulmbach
Tel.: 09221/940-293
Fax.: 09221/94088-293
heike.leithner@stadt-kulmbach.de


Grundsteuer:

Grundsteuer-Hebesätze

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 330 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 350 v.H.


Die Grundsteuer wird mit dem Hebesatz aus dem vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzten Messbetrag erhoben. Steuerpflichtiger ist der im Messbescheid benannte Grundstückseigentümer. Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer solange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet.

Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid) können nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch Anfechtung des Grundsteuerbescheids angegriffen werden.

 

Zuständige Stellen

Veranstaltungskalender

Abfallentsorgung Landkreis Kulmbach

Internetstadtplan

Lebensmittelstandort Kulmbach