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Gebührensatzung

Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Kulmbach
(Musikschulgebührensatzung - MusGebS)



Die Stadt Kulmbach erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, folgende Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Kulmbach:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen der Gebühr
§ 4 Fälligkeit
§ 5 Überlassungs- und Nutzungsgebühr für Mietinstrumente
§ 6 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung
§ 7 Rückerstattung
§ 8 Männliche Form
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 1
Gebührenpflicht

(1) Bei der erstmaligen Anmeldung an der Städtischen Musikschule Kulmbach ist für jede Schülerin/jeden Schüler eine Aufnahmegebühr von 25,00 Euro zu entrichten.

(2) Die Unterrichtsgebühren sind Monatsgebühren (für den Monat August fällt keine Unterrichtsgebühr an) und betragen:

1. Einzelunterricht:

a) 45 Minuten 93,00 €


b) 30 Minuten 62,00 €


2. Gruppenunterricht: (Pro Schülerin/Schüler)

a) 2 Schülerinnen/Schüler 30 Minuten 42,00 €
b) 3 Schülerinnen/Schüler 45 Minuten 42,00 €
c) ab 4 Schülerinnen/Schüler 45 Minuten 36,00 €

3. Klassenunterricht:

a) Musikalische Früherziehung/
Grundausbildung Spielkreis je 60 Minuten 26,00 €



b) Instrumentenorientierung/
Eltern-Kind-Musizieren/Baby-Musikkurs je 45 Minuten 26,00 €

c) Ballett/ Jazz -Tanz

aa) 45 Minuten 22,00 €

bb) 60 Minuten 29,00 €

cc) 75 Minuten 36,00 €

dd) 90 Minuten 44,00 €


(3) Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmergebühren außerhalb dieser Satzung erhoben werden. Diese werden vorab mitgeteilt.

(4) Für die Leihinstrumente werden folgende Gebühren erhoben:

1. bei einem Anschaffungswert bis 250,00 € 5,00 € monatlich
2. bei einem Anschaffungswert von 250,00 € bis 500,00 € 8,00 € monatlich
3. bei einem Anschaffungswert von 500,00 € bis 1.500,00 € 12,00 € monatlich
4. bei einem Anschaffungswert von über 1.500,00 € 15,00 € monatlich


§ 2
Gebührenschuldner


(1) Gebührenschuldner ist die Schülerin/der Schüler der Musikschule Kulmbach. Bei minderjährigen Schülerinnen/Schülern sind daneben deren gesetzliche Vertreter Gebührenschuldner.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3
Entstehen der Gebühr


Die Gebührenschuld entsteht bei der Aufnahme des Unterrichtes an der Städtischen Musikschule Kulmbach.


§ 4
Fälligkeit


Die Aufnahmegebühr wird am Ersten des auf den Unterrichtsbeginn folgenden Monats fällig. Die elf Monatsraten für die Jahresgebühr und die Überlassungsgebühr werden jeweils am Ersten des Monats im Voraus fällig.


§ 5
Überlassungs- und Nutzungsgebühr für Mietinstrumente


(1) Auf Antrag können Schülerinnen/Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 1 Abs. 4 dieser Satzung. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Eine Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Beschädigung und Verlust sind unverzüglich der Lehrkraft anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte. Bei nötigen Reparaturen ist die Werkstatt mit der Lehrkraft abzustimmen.


§ 6
Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung


(1) Die Mitwirkung in Ensembles und Orchestern der Musikschule ist für alle
Schülerinnen/Schüler, die für einen regulären Unterricht angemeldet sind, kostenfrei. Wer als externer Musiker in einem Ensemble oder Orchester mitwirken möchte, muss einmalig die Anmeldegebühr in Höhe von 25,00 € entrichten.

(2) Folgende Gebührenermäßigungen werden gewährt:

1. Sozialermäßigung

Bei sozialer Bedürftigkeit wird auf Antrag, ab Vorlage eines Nachweises für die genannte Transferleistung, eine Ermäßigung gewährt.

Diese beträgt für die Bezieher von Sozialhilfe sowie Bürgergeld 80 %, für die Bezieher von Lastenzuschuss und Wohngeld 40 %.

Dies gilt, sofern nachweislich keine Übernahme der Musikschulgebühren durch andere Stellen erfolgen kann.

Die Gebührenermäßigung aufgrund von sozialer Bedürftigkeit wird, sofern ausreichend Unterrichtskapazitäten vorhanden sind, nur für Kinder einer Bedarfsgemeinschaft und im Einzelunterricht auf ein Unterrichtsfach mit maximal
30 Minuten Unterricht pro Woche beschränkt. Alternativ ist die
Gebührenermäßigung auch für Gruppenunterricht in einem Unterrichtsfach möglich.

Die Sozialermäßigung wird nur Schülerinnen/Schülern unter 18 Jahren gewährt, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Kulmbach haben.

2. Geschwisterermäßigung

Auf Antrag (Vermerk auf Anmeldung genügt) wird eine Ermäßigung bei Geschwistern gewährt: Sind zwei Kinder bei der Musikschule, werden bei dem zweiten Kind die Entgelte um 20 % gesenkt. Sind drei oder mehr Kinder bei der Musikschule, werden zusätzlich bei dem dritten bzw. weiterem Kind die Entgelte um 30 % gesenkt. Die Ermäßigung gilt für Kinder unter 18 Jahren, die im gleichen
Haushalt leben, für den gebührenpflichtigen Instrumental- oder Vokalunterricht.

3. Mehrfachermäßigung

Belegt eine Schülerin/ein Schüler unter 18 Jahren mehrere gebührenpflichtige Vokal- oder Instrumentalfächer, so wird auf Antrag (Vermerk auf Anmeldung genügt) für das zweite und jedes weitere belegte Fach eine Ermäßigung von 10 % gewährt. Die Ermäßigungen erfolgen für die jeweils niedrigeren Unterrichtsgebühren.

4. Beurlaubung

Im Falle einer Beurlaubung der Schülerin/des Schülers kann auf Antrag von der Schullei- tung die Gebühr für die Zeit der Beurlaubung erlassen werden.

5. Mitwirkung in einem stehenden Ensemble

Bei Mitwirkung in einem stehenden Ensemble ( Jugendkapelle, Kulmbacher Kammerorchester) wird auf Antrag (Vermerk auf Anmeldung genügt) die Gebühr für ein Hauptfach um 10 % ermäßigt.
(3) Bei mehreren zutreffenden Ermäßigungstatbeständen wird nur die für die Schülerin/den Schüler jeweils günstigste Ermäßigung gewährt.
(4) Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Musikschule schriftlich mitzuteilen.
(5) Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat, an dem die Voraussetzungen für die Ermäßigungen vorliegen, gewährt und auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
(6) Für die einmalige Aufnahmegebühr sowie die Überlassungsgebühr für Instrumente werden keine Ermäßigungen gewährt.


§ 7
Rückerstattung


(1) Fallen mehr als drei Unterrichtsstunden im laufenden Schuljahr durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft aus, so werden die Gebühren ab der vierten Stunde anteilig zurückerstattet.

(2) Die anteilige Rückerstattung muss schriftlich nach Ablauf des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag muss spätestens zum 31.08. des Kalenderjahres, in dem das betreffende Schuljahr geendet hat, bei der Musikschule eingegangen sein. Darüber hinaus werden Gebühren nicht erstattet.

(3) Bei absehbarem längeren Unterrichtsausfall der Schülerin/des Schülers wegen Krankheit, Unfall, u.ä. kann, nachdem ein ärztliches Attest vorgelegt worden ist, die Schülerin/der Schüler vom Unterricht beurlaubt und von der Zahlung der Gebühren befreit werden.


§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Gebührensatzung vom 16.07.2021 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 33 vom 20.08.2021) außer Kraft.

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