Veränderungssperren
Veränderungssperren im Sinne des § 14 – 18 BauGB dienen der Sicherung der Bauleitplanung. Dadurch wird von städtischer Seite aus gesichert, dass dem Planungsziel entgegenlaufende Entwicklungen laufende Planverfahren nicht erschweren oder verhindern werden.
Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
Ausnahmen hiervon können unter gewissen Voraussetzungen zugelassen werden.
Rechtsgültige Veränderungssperren:
Bebauungsplan Nr. 346 „Kulmbach – Bereich ehemaliges Kaufplatzgelände zwischen Fritz-Hornschuch-Straße, Gasfabrikgäßchen und Kressenstein“


