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Stadtsanierung

Ein Sanierungsgebiet wird als Satzung förmlich festgelegt, wenn die Sanierung notwendig ist und im öffentlichen Interesse liegt. In einer Sanierungssatzung wird festgelegt:

  • die Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes als städtebauliche Gesamtmaßnahme

  • das gewählte Sanierungsverfahren (umfassend oder vereinfacht)

  • der Umfang der genehmigungspflichtigen Vorhaben und Rechtsvorgänge (§ 144 BauGB)

 

Zwingende, verfahrensrechtliche Voraussetzung für den angestrebten Erlass einer solchen Sanierungssatzung ist die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB). Hierdurch wird die Notwendigkeit von Sanierungen nachgewiesen und Grundlagen sowie Ziele zur Beurteilung des Untersuchungsgebietes erarbeitet, sowie die Ziele des Sanierungsverfahrens formuliert. Die Ziele und Maßnahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme werden vom Stadtrat durch die Aufstellung der Neuordnungskonzepte als Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen verbindlich beschlossen.